(1) Dieses Gesetz ordnet den Wettbewerb um Pointen, Sprüche und Frotzeleien in der Tischrunde. Es dient der Freundschaft, der Erheiterung und der Gerechtigkeit, in dieser Rangfolge.
(2) Gewertet und geahndet wird nur Verhalten während einer Sitzung. Abweichend davon gelten § 3a (Tischgeheimnis), § 15 (Pointenkartell), § 16 Absatz 1 (Bestechung) und § 16a (Tischverrat) auch für Verhalten außerhalb von Sitzungen.
(3) Ein Treffen mit weniger als drei Mitgliedern ist keine Sitzung, sondern ein Freundschaftsspiel. Es wird nicht gewertet.
(4) Jedes Treffen gilt als Mittagessen, auch wenn es abends stattfindet oder niemand etwas isst (Mittagsfiktion).
(1) Was bei einem Treffen gesagt wird, bleibt am Tisch (Tischgeheimnis). Das gilt auch für die Messenger-Gruppe der Runde.
(2) Es darf nur Mitgliedern mitgeteilt werden. Verboten ist jede andere Weitergabe, auch durch Andeutung, Nacherzählung, Aufnahme oder Bildschirmfoto. Keine Weitergabe sind Mitteilungen an Teilnehmer während eines Treffens und das Mithören Dritter. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Über eine Frotzelei gegen einen Abwesenden (§ 18 Absatz 1) darf dieser auf keinem Weg unterrichtet werden, auch nicht durch Rückbezug, Andeutung oder das Punkteregister; Verfahren darüber werden nicht in seiner Gegenwart geführt (Abwesendengeheimnis).
(4) Das Tischgeheimnis bindet jeden Teilnehmer, auch Gäste; der Gastgeber weist seinen Gast zu Beginn darauf hin. Es gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach dem Ausscheiden aus der Runde. Es erfasst auch Äußerungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten und Beiträge, die nach § 20 als nicht geschehen gelten.
(5) Eine Weitergabe ist zulässig, wenn derjenige, der sich geäußert hat, und jede Person, von der die Äußerung handelt, eingewilligt haben (Freigabe). Konfektionswitze sind gemeinfrei; geheim bleibt, wer sie am Tisch erzählt hat. Gesetzliche Pflichten gehen vor.
(1) Dieses Gesetz ist nach seinem Zweck auszulegen. Bei Zielkonflikten gilt die Rangfolge des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Zweifel an der Güte eines Beitrags gehen zulasten des Urhebers.
(3) Zweifel an den Voraussetzungen eines Abzugs gehen zugunsten dessen, dem er gebucht werden soll.
(4) Ein Abzug setzt voraus, dass sein Tatbestand vor der Tat in diesem Gesetz oder in einer Spontanregel (§ 29) bestimmt war. Eine entsprechende Anwendung der Abzugstatbestände ist ausgeschlossen.