Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 3 – Punktabzug

§ 14

Gürtellinie

(1) Eine Frotzelei darf einen Teilnehmer nicht ernsthaft herabwürdigen. Der Maßstab ist großzügig, denn es wird vermutet, dass jedes Mitglied einiges verträgt (Nehmerqualitätsvermutung).

(2) Keine Frotzelei darf anknüpfen an

  1. ernsthafte Erkrankungen, Trauer oder Todesfälle,
  2. Umstände, die ein betroffener Teilnehmer erkennbar nicht zum Gegenstand von Scherzen machen möchte.

(3) Gegen Abwesende (§ 18 Absatz 1) darf eine Frotzelei auch derber oder heftiger ausfallen; Absatz 1 gilt für sie nicht (Derbheitsprivileg). Sie darf aber nicht böse oder verletzend gemeint sein (§ 3); Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Kein Beitrag darf eine Ernstfallerklärung (§ 20) zum Gegenstand haben oder Personen herabsetzen, die nicht an der Sitzung teilnehmen, aber in Hörweite sind, insbesondere das Personal.

(5) Ein Beitrag, der gegen Absatz 1, 2 oder 4 verstößt, bleibt ohne Punkte; dem Urheber werden zusätzlich zwei Punkte abgezogen.

(6) Ist über den Beitrag eine Ernstfallerklärung abgegeben, geht § 20 vor.

Begriffe dazu

Vermutung
Annahme, die gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist; erkennbar an „wird vermutet“. Anders als die Fiktion lässt sie sich in der Regel widerlegen, das Wohlwollen allerdings nur durch eine Ernstfallerklärung. Beispiel: Für den im Grundbuch Eingetragenen wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 891 BGB).
Vorrang
„Geht vor“ heißt: Treffen zwei Regeln aufeinander, setzt sich die genannte durch, meist die speziellere.

Begründung

Zu § 14 Abs. 3: Was der Abwesende nicht erfährt, kann ihn nicht kränken. Das Derbheitsprivileg steht und fällt deshalb mit dem Tischgeheimnis.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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