Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

§ 29

Spontanregeln

(1) Die Runde kann während einer Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Spontanregeln beschließen. Sie können dieses Gesetz ergänzen oder von ihm abweichen, nicht jedoch von den in § 30 Absatz 2 genannten Vorschriften, nicht vom Tischgeheimnis (§§ 3a und 16a) und nicht von den §§ 29 und 30.

(2) Eine Spontanregel gilt von ihrer Verkündung durch lautes Verlesen am Tisch bis zum Aufbruch.

(3) Der Vorschlag einer Spontanregel kann zugleich ein Beitrag sein.

(4) Dauerhaft wird eine Spontanregel nur durch Änderung dieses Gesetzes nach § 30 Absatz 1.

Begriffe dazu

Gesetzblatt
Amtliches Blatt, in dem Gesetze verkündet werden; erst danach können sie gelten. Bundesgesetze erscheinen im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG), meist in Teil I. Daher der Titel „Tischgesetzblatt, Teil I, Nr. 1“.
Mehrheiten
Das MiPoG kennt vier Stufen: Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Mehrheit im Schiedsgericht, bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid); zwei Drittel, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist (Beschlussfähigkeit); Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit). Auch das Grundgesetz verlangt für seine Änderung zwei Drittel (Art. 79 Abs. 2 GG).

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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