Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 5 – Verfahren und Organe

§ 26

Punktewart und Punkteregister

(1) Die Runde wählt in der ersten Sitzung jeder Spielzeit nach Feststellung der Jahreswertung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Punktewart. Sein Amt endet mit der Wahl des Nachfolgers; Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Punktewart führt das Punkteregister in Textform; die Führung in der Messenger-Gruppe der Runde genügt, wenn ihr nur Mitglieder angehören. Das Register enthält nur Namen, Punkte und Fundstellen, keine Inhalte und keine Betroffenen (Datensparsamkeit). Der Punktewart bucht nach § 22 Absatz 6 und nach den Entscheidungen des Schiedsgerichts.

(3) Ist der Punktewart nicht anwesend, nimmt das jüngste anwesende Mitglied seine Aufgaben wahr. Buchungen in eigener Sache nimmt das jüngste andere anwesende Mitglied vor; § 181 BGB gilt entsprechend, eine Befreiung findet nicht statt.

(4) Für die Richtigkeit des Punkteregisters spricht eine Vermutung. Mit dem Aufbruch werden die Buchungen einer Sitzung bestandskräftig, soweit kein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist; danach können sie nur nach § 25 geändert werden. Buchungen aufgrund späterer Ereignisse, insbesondere ein Verfall (§ 11 Absatz 3), bleiben unberührt.

Begriffe dazu

Bestandskraft
Eine Entscheidung ist bestandskräftig, wenn sie sich nicht mehr angreifen lässt. Der Begriff stammt aus dem Verwaltungsrecht; bei Urteilen heißt das Gegenstück Rechtskraft.
Datensparsamkeit
Grundsatz des Datenschutzes: nur so viele Daten speichern wie nötig; heute heißt er Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Für private Runden gilt die DSGVO grundsätzlich nicht (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO), das MiPoG ist trotzdem streng.
Entsprechende Anwendung
Eine Regel wird auf einen ähnlichen Fall übertragen, mit den nötigen Anpassungen (Analogie). Ordnet das Gesetz das an, heißt es „gilt entsprechend“. Bei Abzügen ist sie verboten, wie im Strafrecht zulasten des Täters.
Insichgeschäft
Ein Vertreter darf grundsätzlich kein Geschäft mit sich selbst schließen, etwa als Geschäftsführer einer GmbH mit sich als Privatmann, es sei denn, er ist davon befreit (§ 181 BGB). Im MiPoG bucht der Punktewart seine eigenen Punkte nie selbst; eine Befreiung gibt es nicht.
Textform
Lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB). Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB). Die Serviettenform kennt nur das MiPoG.
Vermutung
Annahme, die gilt, bis das Gegenteil bewiesen ist; erkennbar an „wird vermutet“. Anders als die Fiktion lässt sie sich in der Regel widerlegen, das Wohlwollen allerdings nur durch eine Ernstfallerklärung. Beispiel: Für den im Grundbuch Eingetragenen wird vermutet, dass ihm das Recht zusteht (§ 891 BGB).

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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