Abschnitt 5 – Verfahren und Organe
Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1) Jedes anwesende Mitglied kann das Schiedsgericht bis zum Aufbruch anrufen. Für Gäste gilt § 17 Absatz 3.
(2) Geht es um die Wertung seines eigenen Beitrags, darf der Urheber seine Anrufung nicht begründen und zur Güte des Beitrags nicht vortragen; jede Begründung wäre Selbstberühmung. Er kann ein anderes Mitglied als Beistand benennen, das für ihn spricht.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratung soll die Dauer eines Gangs nicht überschreiten.
(4) Beweismittel sind vor allem die Wahrnehmungen der Anwesenden. Ton- und Bildaufnahmen dürfen nur mit Einwilligung aller Aufgenommenen verwertet werden und sind nach der Entscheidung zu löschen.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind unanfechtbar. § 25 bleibt unberührt.
Begriffe dazu
- Beistand
- Person, die eine Partei in der Verhandlung begleitet und für sie spricht, ohne sie zu vertreten (§ 90 ZPO). Im MiPoG spricht er für den Urheber, der zu seinem eigenen Witz schweigen muss.
- Beweismittel
- Alles, womit sich eine Tatsache beweisen lässt: Zeugen, Urkunden, Aufnahmen. Nicht jedes darf verwertet werden. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, etwa ein Gespräch heimlich mitschneidet, macht sich sogar strafbar (§ 201 StGB).
- Einwilligung
- Die vorherige Zustimmung (§ 183 BGB); die nachträgliche heißt Genehmigung. Wer etwas vom Tisch über die Runde hinaus weitererzählen will, braucht sie vorher, und zwar von dem, der es gesagt hat, und von allen, um die es geht.
- Mehrheiten
- Das MiPoG kennt vier Stufen: Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Mehrheit im Schiedsgericht, bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid); zwei Drittel, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist (Beschlussfähigkeit); Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit). Auch das Grundgesetz verlangt für seine Änderung zwei Drittel (Art. 79 Abs. 2 GG).
- Schiedsgericht
- Privates Gericht, das die Beteiligten anstelle der staatlichen Gerichte vereinbaren (§§ 1025 ff. ZPO). Sein Spruch wirkt wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 1055 ZPO).
- Soll
- „Muss“ gilt ausnahmslos, „soll“ im Regelfall, „kann“ erlaubt nur. Wer sich entschuldigen soll, muss es also, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
- Unanfechtbar
- Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel mehr, weder Berufung noch Beschwerde.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)