Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

§ 33

Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft, sobald es bei einem gemeinsamen Mittagessen von mindestens drei Mitgliedern mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen ist. Einer Unterzeichnung bedarf es nicht; wer dennoch unterzeichnen möchte, tut dies auf einer Serviette (Serviettenform). Der Punktewart veröffentlicht das Gesetz in der Messenger-Gruppe der Runde.

(2) Die erste Spielzeit beginnt mit dem Inkrafttreten und endet mit Ablauf des 31. Dezember desselben Jahres (Rumpfspielzeit).

(3) Der erste Punktewart wird unmittelbar nach dem Beschluss über dieses Gesetz gewählt.

(4) Beiträge vor dem Inkrafttreten werden weder gewertet noch geahndet (Altpointen). Für Selbstberühmungen vor dem Inkrafttreten wird Amnestie gewährt.

Begriffe dazu

Gesetzblatt
Amtliches Blatt, in dem Gesetze verkündet werden; erst danach können sie gelten. Bundesgesetze erscheinen im Bundesgesetzblatt (Art. 82 GG), meist in Teil I. Daher der Titel „Tischgesetzblatt, Teil I, Nr. 1“.
Inkrafttreten
Zeitpunkt, ab dem ein Gesetz gilt. Fehlt eine Regel dazu, treten Bundesgesetze am vierzehnten Tag nach Ausgabe des Bundesgesetzblatts in Kraft (Art. 82 Abs. 2 GG). Das MiPoG gilt ab dem Beschluss am Tisch.
Textform
Lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger, etwa eine E-Mail; eine Unterschrift ist nicht nötig (§ 126b BGB). Die Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift (§ 126 BGB). Die Serviettenform kennt nur das MiPoG.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

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