Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen

§ 20

Ernstfall

(1) Erklärt ein Teilnehmer, ein Beitrag habe ihn ernsthaft verletzt (Ernstfallerklärung), ruht insoweit das Spiel.

(2) Der Beitrag gilt als nicht geschehen. Für ihn gebuchte Punkte verfallen, auch Vorlagenpunkte (§ 11 Absatz 3); Abzüge werden seinetwegen nicht gebucht. Ein Verfahren vor dem Schiedsgericht findet über ihn nicht statt.

(3) Die Ernstfallerklärung wird weder nachgeprüft noch gewertet noch kommentiert.

(4) Der Urheber soll sich entschuldigen. Damit ist die Sache erledigt.

Begriffe dazu

Fiktion
Das Gesetz behandelt etwas als gegeben, auch wenn es nicht stimmt; erkennbar an „gilt als“. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Klassiker: Wer beim Erbfall schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Soll
„Muss“ gilt ausnahmslos, „soll“ im Regelfall, „kann“ erlaubt nur. Wer sich entschuldigen soll, muss es also, wenn nicht besondere Umstände vorliegen.
Verfall
Ein Recht oder Vorteil fällt nachträglich weg. Im Strafrecht hieß bis 2017 so das Abschöpfen von Taterträgen, heute Einziehung. Im MiPoG verfallen Punkte etwa nach Eigenlob.

Begründung

Zu § 20: Diese Vorschrift wurde ohne jede Ironie beschlossen.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

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