Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 2 – Punkte

§ 8

Weitere Zuschläge

(1) Erwidert ein Betroffener eine gegen ihn gerichtete Frotzelei unmittelbar mit einem eigenen Beitrag (Konter), erhält dieser einen Zuschlag von einem Punkt. Unmittelbar ist die Erwiderung, wenn zwischen Frotzelei und Konter kein Beitrag einer anderen Person liegt; Lachen und Wertungsrufe bleiben außer Betracht. Ist der Konter selbst eine Frotzelei, kann er seinerseits gekontert werden.

(2) Greift ein Beitrag einen früheren Beitrag auf und fügt ihm eine neue Pointe hinzu (Rückbezug), erhält er einen Zuschlag von einem Punkt; stammt der frühere Beitrag aus einer früheren Sitzung, von zwei Punkten.

(3) Lacht eine Person hörbar mit, die nicht an der Sitzung teilnimmt, insbesondere das Personal oder Besucher an Nebentischen, erhält der Beitrag einen Zuschlag von einem Punkt (Publikumszuschlag). Auf die Zahl der Mitlachenden kommt es nicht an.

(4) Setzt der Urheber in seinem Beitrag auch sich selbst herab, erhält der Beitrag einen Zuschlag von einem Punkt (Demutszuschlag).