Abschnitt 3 – Punktabzug
§ 15
Pointenkartell
(1) Absprachen über Lachen, Wertungsrufe, die Anrufung des Schiedsgerichts oder die Anerkennung von Vorlagen sind verboten (Pointenkartell). Die Benennung eines Beistands (§ 24 Absatz 2) ist keine Absprache.
(2) Beiträge, auf die sich ein Pointenkartell ausgewirkt hat, bleiben ohne Punkte (§ 11 Absatz 3); das Gleiche gilt für Vorlagenpunkte, die auf ihm beruhen. Jedem Kartellbeteiligten werden zusätzlich drei Punkte abgezogen.
(3) Wer als erster Kartellbeteiligter das Kartell offenbart, bevor deswegen das Schiedsgericht angerufen ist, bleibt vom zusätzlichen Abzug verschont (Kronzeugenregelung). Absatz 2 Satz 1 gilt auch für ihn.
Begriffe dazu
- Kronzeugenregelung
- Wer eine Tat aufdeckt, an der er selbst beteiligt war, kommt glimpflicher davon. Im Kartellrecht kann der erste Kronzeuge einen vollständigen Erlass der Geldbuße erhalten (§§ 81h ff. GWB), im Strafrecht eine Strafmilderung (§ 46b StGB).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)