Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen
§ 19
Amtsträger
(1) Immunität, Indemnität und sonstige Vorrechte aus gegenwärtigen oder früheren Ämtern gelten am Mittagstisch nicht.
(2) Für jeden Betroffenen, für den ein Zuschlag nach § 7 Absatz 1 anfällt und der ein öffentliches Wahlamt innehat oder innehatte, erhöht sich dieser Zuschlag um einen Punkt (Fallhöhenzuschlag).
Begriffe dazu
- Immunität, Indemnität
- Schutzrechte von Abgeordneten (Art. 46 GG). Indemnität: Für Abstimmungen und Reden im Parlament darf ein Abgeordneter nie belangt werden, verleumderische Beleidigungen ausgenommen. Immunität: Strafverfolgung nur mit Genehmigung des Parlaments.
Begründung
Zu § 19: Die Vorschrift ist abstrakt-generell formuliert. Ähnlichkeiten mit amtierenden oder ehemaligen Amtsträgern am Tisch sind nicht zufällig.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026