Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 5 – Verfahren und Organe

§ 22

Wertungsverfahren

(1) Die Wertung erfolgt durch Zuruf eines anwesenden Mitglieds, das nicht Urheber ist (Wertungsruf). Der Wertungsruf bezeichnet die Wertungsstufe und etwaige Zuschläge, etwa „Lacher plus eins“.

(2) Wertungsrufe sind bis zum Ende des Gangs zulässig, in dem der Beitrag geleistet wurde. Weichen sie voneinander ab, gilt der mit der niedrigeren Punktzahl. Im Übrigen gilt das Schweigen der anderen Mitglieder, abweichend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als Zustimmung.

(3) Ergeht kein Wertungsruf, bleibt der Beitrag ohne Punkte. Der Urheber kann bis zum Ende des Gangs mit den Worten „Antrag auf Wertung“ einen Wertungsruf verlangen (Wertungsantrag); jede Ausschmückung ist Selbstberühmung. Bleibt der Antrag unbeantwortet, gilt der Beitrag als Rohrkrepierer.

(4) Herabstufungen, Abzüge und Entschädigungen werden ebenso durch Zuruf festgestellt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weichen Zurufe über einen Abzug voneinander ab, gilt der mildere. Wem die Feststellung unmittelbar nützt oder schadet, kann sie nicht durch eigenen Zuruf herbeiführen.

(5) Gegen jede Feststellung und gegen ihr Ausbleiben kann das Schiedsgericht angerufen werden (§ 24).

(6) Der Punktewart bucht die Feststellungen und die Anerkennungen nach § 10.

Begriffe dazu

Entsprechende Anwendung
Eine Regel wird auf einen ähnlichen Fall übertragen, mit den nötigen Anpassungen (Analogie). Ordnet das Gesetz das an, heißt es „gilt entsprechend“. Bei Abzügen ist sie verboten, wie im Strafrecht zulasten des Täters.
Schweigen
Im deutschen Recht ist Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung; Ausnahmen gibt es vor allem unter Kaufleuten (§ 362 HGB). Das MiPoG macht beim Wertungsruf eine solche Ausnahme.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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