Abschnitt 3 – Punktabzug
§ 16
Bestechung und Ungebühr
(1) Wer im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Schiedsgericht einem Mitglied, das darin zu entscheiden hat, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, dem werden drei Punkte abgezogen. Ebenso wird mit einem Mitglied verfahren, das einen solchen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt; es scheidet aus dem Verfahren aus.
(2) Vorteile bis zum Wert eines Espressos sind sozialadäquat und erlaubt.
(3) Wer während der Beratung des Schiedsgerichts einen Zwischenruf macht, der nicht mindestens einen Grundpunkt erhält, dem wird ein Punkt abgezogen (Ungebühr).
Begriffe dazu
- Bestechung
- Wer einem Richter oder Amtsträger einen Vorteil „anbietet, verspricht oder gewährt“, macht sich strafbar; ebenso, wer ihn „fordert, sich versprechen läßt oder annimmt“ (§§ 331 bis 334 StGB). Das MiPoG übernimmt diese Formeln wörtlich, nur in heutiger Rechtschreibung.
- Sozialadäquat
- Allgemein üblich und gesellschaftlich gebilligt, deshalb erlaubt; etwa kleine Aufmerksamkeiten.
- Ungebühr
- Ungehöriges Benehmen in einer Gerichtsverhandlung; dafür drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (§ 178 GVG).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)