Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 2 – Punkte

§ 7

Frotzelzuschlag

(1) Eine Frotzelei erhält für jeden anwesenden Betroffenen einen Zuschlag von einem Punkt. Richtet sie sich gegen eine Gruppe, ist jede Person betroffen, die der Gruppe erkennbar angehört.

(2) Sind außer dem Urheber mindestens drei Mitglieder anwesend und sind alle von ihnen Betroffene, erhält die Frotzelei einen weiteren Zuschlag von zwei Punkten (Rundumschlag). Vorübergehend Abwesende gelten dabei als anwesend (§ 18 Absatz 3); ob auch Gäste betroffen sind, ist unerheblich.

(3) Ergänzend gelten § 17 Absatz 2 (Welpenschutz), § 18 Absatz 2 (Abwesende) und § 19 Absatz 2 (Fallhöhenzuschlag).

Begründung

Zu § 7 Abs. 2: Bei nur zwei anderen Mitgliedern am Tisch ist „alle“ keine Kunst. Der Rundumschlag verlangt deshalb mindestens drei.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu) · 14. Oktober 2026

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