Abschnitt 7 – Schlussvorschriften
§ 31
Gesetzesschelte
(1) Ein Beitrag, der dieses Gesetz verspottet, gilt als Frotzelei gegen sämtliche anderen Mitglieder, die an der Sitzung teilnehmen, denn sie sind sein Gesetzgeber. Ist der Urheber Mitglied, setzt er zugleich sich selbst herab (§ 8 Absatz 4).
(2) Die Behauptung, dieses Gesetz sei ein Witz, ist eine Verspottung im Sinne des Absatzes 1.
Begriffe dazu
- Fiktion
- Das Gesetz behandelt etwas als gegeben, auch wenn es nicht stimmt; erkennbar an „gilt als“. Ein Gegenbeweis ist ausgeschlossen. Klassiker: Wer beim Erbfall schon gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB).
Begründung
Zu § 31: Der Gesetzgeber ist souverän genug, über sich selbst zu lachen, aber nicht souverän genug, dafür auf Punkte zu verzichten.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)