Abschnitt 4 – Besondere Personen und Lagen
Gäste
(1) Gäste können Beiträge leisten, Betroffene sein und Abzüge erhalten. Ihre Buchungen werden in einer Gastwertung geführt, die nur für die jeweilige Sitzung gilt.
(2) In seiner ersten Sitzung genießt ein Gast Welpenschutz: Frotzeleien gegen ihn lösen keinen Zuschlag nach § 7 Absatz 1 aus.
(3) Im Übrigen stehen Gästen Rechte nach diesem Gesetz nur in eigener Sache zu, also als Urheber oder Betroffene. Auch in eigener Sache sind ihnen Wertungsrufe und Einreden verwehrt; im Schiedsgericht und an Beschlüssen der Runde wirken sie nicht mit, und Punktewart können sie nicht sein. Die Ernstfallerklärung (§ 20) steht ihnen uneingeschränkt zu.
(4) Über die Aufnahme eines Gastes als Mitglied beschließt die Runde mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Punkte aus Gastwertungen werden nicht übertragen.
Begriffe dazu
- Mehrheiten
- Das MiPoG kennt vier Stufen: Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Mehrheit im Schiedsgericht, bei Gleichstand entscheidet der Vorsitzende (Stichentscheid); zwei Drittel, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist (Beschlussfähigkeit); Zustimmung aller Mitglieder (Einstimmigkeit). Auch das Grundgesetz verlangt für seine Änderung zwei Drittel (Art. 79 Abs. 2 GG).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)