Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 7 – Schlussvorschriften

§ 32

Salvatorische Klausel

Ist eine Bestimmung dieses Gesetzes unwirksam, bleibt der Rest wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die ihrem Witz und Zweck am nächsten kommt.

Begriffe dazu

Salvatorische Klausel
Vertragsklausel: Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig. Ohne sie wäre nach § 139 BGB im Zweifel das ganze Geschäft nichtig. In Gesetzen ist sie unüblich.

Geändert am

2. Oktober 2026 (neu)

Im Zusammenhang lesen