Abschnitt 5 – Verfahren und Organe
§ 25
Wiederaufnahme
(1) Bestandskräftige Buchungen und Entscheidungen des Schiedsgerichts werden auf Antrag eines Mitglieds geändert, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, insbesondere eine Offenbarung nach § 15 Absatz 3, eine verwertbare Aufnahme oder ein Geständnis.
(2) Über den Antrag entscheidet das Schiedsgericht der Sitzung, in der er gestellt wird.
(3) Der Antrag ist nur bis zur Feststellung der Jahreswertung der Spielzeit zulässig, in der die Buchung erfolgte. Danach herrscht Rechtsfrieden.
Begriffe dazu
- Bestandskraft
- Eine Entscheidung ist bestandskräftig, wenn sie sich nicht mehr angreifen lässt. Der Begriff stammt aus dem Verwaltungsrecht; bei Urteilen heißt das Gegenstück Rechtskraft.
- Beweismittel
- Alles, womit sich eine Tatsache beweisen lässt: Zeugen, Urkunden, Aufnahmen. Nicht jedes darf verwertet werden. Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, etwa ein Gespräch heimlich mitschneidet, macht sich sogar strafbar (§ 201 StGB).
- Insbesondere
- Leitet Beispiele ein. Die Aufzählung ist nicht abschließend; Vergleichbares fällt auch darunter.
- Rechtsfrieden
- Zustand, in dem ein Streit endgültig beendet ist. Ihm zuliebe bleiben auch fehlerhafte Entscheidungen irgendwann bestehen.
- Wiederaufnahme
- Ein abgeschlossenes Verfahren wird neu aufgerollt, etwa wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 359 Nr. 5 StPO) oder weil ein Freigesprochener glaubwürdig gesteht (§ 362 Nr. 4 StPO).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)