Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 4
Auslegung und Zweifelsregeln
(1) Dieses Gesetz ist nach seinem Zweck auszulegen. Bei Zielkonflikten gilt die Rangfolge des § 1 Absatz 1 Satz 2.
(2) Zweifel an der Güte eines Beitrags gehen zulasten des Urhebers.
(3) Zweifel an den Voraussetzungen eines Abzugs gehen zugunsten dessen, dem er gebucht werden soll.
(4) Ein Abzug setzt voraus, dass sein Tatbestand vor der Tat in diesem Gesetz oder in einer Spontanregel (§ 29) bestimmt war. Eine entsprechende Anwendung der Abzugstatbestände ist ausgeschlossen.
Begriffe dazu
- Auslegung
- Ermittlung, was eine Vorschrift bedeutet. Juristen fragen nach Wortlaut, Zusammenhang, Entstehungsgeschichte und Zweck. Das MiPoG stellt den Zweck an die Spitze.
- Entsprechende Anwendung
- Eine Regel wird auf einen ähnlichen Fall übertragen, mit den nötigen Anpassungen (Analogie). Ordnet das Gesetz das an, heißt es „gilt entsprechend“. Bei Abzügen ist sie verboten, wie im Strafrecht zulasten des Täters.
- In dubio pro reo
- „Im Zweifel für den Angeklagten“: Wer nicht sicher überführt ist, wird nicht bestraft. Das MiPoG wendet den Grundsatz auf Abzüge an. Bei Punkten gilt das Gegenteil: Zweifel an der Güte eines Witzes gehen zulasten des Urhebers.
- Rückwirkungsverbot
- Geahndet werden darf nur, was schon vor der Tat verboten war: Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 103 Abs. 2 GG). Eine neue Abzugsregel gilt deshalb erst für spätere Taten.
- Tatbestand, Rechtsfolge
- Jede Vorschrift hat zwei Teile: Wenn (Tatbestand), dann (Rechtsfolge). Beispiel: Wer einen Witz ankündigt und ihn bis zum Ende des Gangs schuldig bleibt (Tatbestand), verliert einen Punkt (Rechtsfolge).
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)