Abschnitt 2 – Punkte
§ 6
Herabstufung
(1) Die Wertungsstufe sinkt um eine Stufe,
- wenn der Urheber über seinen Beitrag lacht, bevor eine andere Person lacht (Vorlachen),
- bei einem Konfektionswitz, wenn ein anderes Mitglied die Einrede der Bekanntheit erhebt; einer Einrede bedarf es nicht, wenn der Beitrag von einem Bildschirm abgelesen oder vorgezeigt wird,
- wenn zwischen dem Beginn des Beitrags und der Pointe mehr als zwei Minuten vergehen (Überlänge), es sei denn, die Länge ist selbst Teil der Pointe.
(2) Mehrere Herabstufungen treten nebeneinander ein. Sinkt die Stufe unter Stufe 1, bleibt der Beitrag ohne Punkte.
(3) Die Einrede der Bekanntheit kann bis zum Ende des Gangs erhoben werden, in dem der Beitrag geleistet wurde. Sie ist begründet, wenn der Einredende die Pointe vor ihrem Vortrag einer anderen anwesenden Person zutreffend ins Ohr geflüstert hat oder eine Fundstelle nachweist. Die Recherche am Mobiltelefon ist zulässig.
Begriffe dazu
- Einrede
- Gegenrecht, das nur wirkt, wenn man sich darauf beruft. Bekanntestes Beispiel ist die Verjährung, die ein Gericht nicht von sich aus berücksichtigt. Ohne Einrede wird auch ein uralter Witz nicht herabgestuft, solange er nicht vom Bildschirm kommt.
Geändert am
2. Oktober 2026 (neu)