Tischgesetzblatt · Teil I · Nr. 1

Abschnitt 2 – Punkte

§ 10

Vorlagenpunkt

(1) Erkennt der Urheber eines Beitrags, der mindestens einen Grundpunkt erhält, an, dass ihm ein anderes Mitglied die Vorlage gegeben hat, wird diesem ein Punkt gebucht (Vorlagenpunkt). Je Beitrag gibt es höchstens einen Vorlagenpunkt.

(2) Die Anerkennung ist keine Selbstberühmung, solange sie sich auf die Vorlage beschränkt.

(3) Der Vorlagenpunkt ist kein Zuschlag und unterliegt nicht der Kappung.