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§ 3a Tischgeheimnis neu
§ 3a Tischgeheimnis
(1) Was bei einem Treffen gesagt wird, bleibt am Tisch (Tischgeheimnis). Das gilt auch für die Messenger-Gruppe der Runde.
(2) Es darf nur Mitgliedern mitgeteilt werden. Verboten ist jede andere Weitergabe, auch durch Andeutung, Nacherzählung, Aufnahme oder Bildschirmfoto. Keine Weitergabe sind Mitteilungen an Teilnehmer während eines Treffens und das Mithören Dritter. Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Über eine Frotzelei gegen einen Abwesenden (§ 18 Absatz 1) darf dieser auf keinem Weg unterrichtet werden, auch nicht durch Rückbezug, Andeutung oder das Punkteregister; Verfahren darüber werden nicht in seiner Gegenwart geführt (Abwesendengeheimnis).
(4) Das Tischgeheimnis bindet jeden Teilnehmer, auch Gäste; der Gastgeber weist seinen Gast zu Beginn darauf hin. Es gilt zeitlich unbegrenzt, auch nach dem Ausscheiden aus der Runde. Es erfasst auch Äußerungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten und Beiträge, die nach § 20 als nicht geschehen gelten.
(5) Eine Weitergabe ist zulässig, wenn derjenige, der sich geäußert hat, und jede Person, von der die Äußerung handelt, eingewilligt haben (Freigabe). Konfektionswitze sind gemeinfrei; geheim bleibt, wer sie am Tisch erzählt hat. Gesetzliche Pflichten gehen vor.
§ 16a Tischverrat neu
§ 16a Tischverrat
(1) Wer das Tischgeheimnis verletzt, begeht Tischverrat; ihm werden fünf Punkte abgezogen. Bei einer Verletzung des Abwesendengeheimnisses (§ 3a Absatz 3) sind es zehn Punkte.
(2) Begeht ein Gast Tischverrat, wird der Abzug seinem Gastgeber gebucht (Gastgeberhaftung).
(3) Abweichend von § 22 Absatz 4 entscheidet über einen Tischverrat auf Rüge eines Mitglieds das Schiedsgericht der Sitzung, in der die Rüge erhoben wird. Ist das Mitglied, dem der Abzug gebucht werden soll, nicht anwesend, wird in der nächsten Sitzung verhandelt, an der es teilnimmt.
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ordnet den Wettbewerb um Pointen, Sprüche und Frotzeleien in der Tischrunde. Es dient der Freundschaft, der Erheiterung und der Gerechtigkeit, in dieser Rangfolge.
(2) Gewertet und geahndet wird nur Verhalten während einer Sitzung. Abweichend davon gelten § 153a (Pointenkartell)(Tischgeheimnis), und§ 15 (Pointenkartell), § 16 Absatz 1 (Bestechung) und § 16a (Tischverrat) auch für Verhalten außerhalb von Sitzungen.
(3) Ein Treffen mit weniger als drei Mitgliedern ist keine Sitzung, sondern ein Freundschaftsspiel. Es wird nicht gewertet.
(4) Jedes Treffen gilt als Mittagessen, auch wenn es abends stattfindet oder niemand etwas isst (Mittagsfiktion).
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Tischrunde (Runde): die Gemeinschaft, die sich regelmäßig zum Mittagessen trifft; wer ihr angehört, ist Mitglied;
2. Gast: wer auf Einladung oder in Begleitung eines Mitglieds an einereinem SitzungTreffen teilnimmt, ohne Mitglied zu sein; dieses Mitglied ist sein Gastgeber; Mitglieder und Gäste einereines SitzungTreffens sind ihreseine Teilnehmer;
3. Sitzung:Treffen: jedes gesellige Beisammensein von mindestens zwei Mitgliedern, gleich zu welcher Tageszeit und ob gegessen wird, insbesondere ein gemeinsames Mittagessen,Mittag- anoder Abendessen; keine Treffen sind Trauerfeiern und Termine, die Mitglieder in amtlicher oder beruflicher Eigenschaft wahrnehmen;
4. Sitzung: ein Treffen, bei dem mindestens drei Mitglieder anwesend sind; sie beginnt, sobald das dritte Mitglied Platz nimmt, und endet, sobald weniger als drei Mitglieder anwesend sind (Aufbruch);
4.5. Tisch: der Ort eines Treffens, auch eine Theke, ein Stehtisch oder ein Wanderweg; am Tisch nimmt Platz, wer sich zum Treffen gesellt, auch im Stehen (Tischfiktion);
6. anwesend: wer am Tisch Platz genommen und ihn nicht wieder verlassen hat; wer den Tisch mit Rückkehrabsicht verlässt, ist vorübergehend abwesend und zählt für Nummer 34 als anwesend;
5.7. Gang: derein Abschnitt einer Sitzung; der erste Gang beginnt mit der Sitzung vom(Wartegang); Servierenein einerneuer SpeiseGang bisbeginnt zummit nächstenjedem Servieren einer Speise;Speise, derspätestens Abschnittaber vordreißig demMinuten erstennach ServierenBeginn istdes derlaufenden Wartegang,Gangs der(Ersatzgang); letztejeder Gang endet mit dem Beginn des nächsten, der letzte mit dem Aufbruch; Servieren an mehrere Personen in engem zeitlichem Zusammenhang gilt als ein Servieren;
6.8. Beitrag: jede Äußerung, Geste oder Handlung eines Teilnehmers, die mit Witzvorsatz erfolgt; Witzvorsatz hat, wer die Erheiterung anderer erstrebt oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt; nachträglicher Vorsatz ist unbeachtlich;
7.9. Urheber: wer einen Beitrag leistet;
8.10. Frotzelei: ein Beitrag, der eine oder mehrere andere Personen wohlwollend aufzieht, vorführt oder herabsetzt; diese Personen sind Betroffene; Betroffene können nur Teilnehmer und abwesendeAbwesende Mitglieder(§ 18 Absatz 1) sein;
9.11. Konfektionswitz: ein Beitrag, den der Urheber nicht selbst erdacht hat, insbesondere ein überlieferter oder veröffentlichter Witz; was von einem Bildschirm abgelesen oder vorgezeigt wird, ist stets ein Konfektionswitz;
10.12. Spielzeit: das Kalenderjahr;
11.13. Buchung: jede Eintragung von Punkten oder Abzügen im Punkteregister (§ 26).
§ 5 Grundpunkte
§ 5 Grundpunkte
(1) Jeder Beitrag wird der höchsten Wertungsstufe zugeordnet, deren Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Stufe 1, Schmunzler (1 Punkt): Mindestens eine andere anwesende Person lacht hörbar oder schmunzelt sichtbar. Eine Sperrklausel findet nicht statt.
2. Stufe 2, Lacher (2 Punkte): Die Mehrheit der anderen anwesenden Personen lacht hörbar.
3. Stufe 3, Brüller (3 Punkte): Alle anderen anwesenden Personen lachen hörbar, und mindestens eine muss diedas NahrungsaufnahmeEssen unterbrechen.oder Trinken unterbrechen; hat niemand etwas zu essen oder zu trinken vor sich, genügt das Lachen aller (Trockenregel).
4. Stufe 4, Ehrenpointe (5 Punkte): Zusätzlich zu Stufe 3 lacht mindestens eine andere anwesende Person Tränen, verschluckt sich oder verliert die Kontrolle über Speisen oder Getränke.
(2) Lacht niemand, ist der Beitrag ein Rohrkrepierer und bleibt ohne Punkte.
(3) Stöhnen, Augenrollen und Kopfschütteln gelten als Lachen, wenn sie erkennbar ein absichtlich schlechtes Wortspiel würdigen (Kalauerfiktion).
(4) Die Wiederholung eines eigenen Beitrags, der in derselben Spielzeit bereits vorgetragen wurde, bleibt ohne Punkte. § 8 Absatz 2 (Rückbezug) und § 21 (Wiedereinsetzung) bleiben unberührt.
(5) Wer einen fremden Beitrag unter Nennung des Urhebers wiedergibt (Zitat), erhält dafür keine Punkte; dem Urheber wird nichts gutgeschrieben.
(6) Unfreiwillige Komik ist kein Beitrag. Sie darf von jedem zum Gegenstand eines Beitrags gemacht werden.
§ 7 Frotzelzuschlag
§ 7 Frotzelzuschlag
(1) Eine Frotzelei erhält für jeden anwesenden Betroffenen einen Zuschlag von einem Punkt.
(2) BetrifftRichtet sie sämtlichesich anderengegen anwesendeneine Mitglieder,Gruppe, mindestensist aberjede drei,Person erhöhtbetroffen, sichdie der Gruppe erkennbar angehört.
(2) Sind außer dem Urheber mindestens drei Mitglieder anwesend und sind alle von ihnen Betroffene, erhält die Frotzelei einen weiteren Zuschlag umvon zwei PunktePunkten (Rundumschlag). Vorübergehend Abwesende gelten dabei als anwesend (§ 18 Absatz 3); ob auch Gäste betroffen sind, ist unerheblich.
(3) Ergänzend gelten § 17 Absatz 2 (Welpenschutz), § 18 Absatz 2 (Abwesende) und § 19 Absatz 2 (Fallhöhenzuschlag).
§ 14 Gürtellinie
§ 14 Gürtellinie
(1) FrotzeleienEine dürfenFrotzelei darf einen Teilnehmer nicht ernsthaft herabwürdigen. Der Maßstab ist großzügig, denn es wird vermutet, dass jedes Mitglied einiges verträgt (Nehmerqualitätsvermutung).
(2) Keine Frotzelei darf anknüpfen an
1. ernsthafte Erkrankungen, Trauer oder Todesfälle,
2. Umstände, die derein Betroffenebetroffener Teilnehmer erkennbar nicht zum Gegenstand von Scherzen machen möchte.
(2)(3) Gegen Abwesende (§ 18 Absatz 1) darf eine Frotzelei auch derber oder heftiger ausfallen; Absatz 1 gilt für sie nicht (Derbheitsprivileg). Sie darf aber nicht böse oder verletzend gemeint sein (§ 3); Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.
(4) Kein Beitrag darf eine Ernstfallerklärung (§ 20) zum Gegenstand haben oder Personen herabsetzen, die nicht an der Sitzung teilnehmen, aber in Hörweite sind, insbesondere das Personal.
(3)(5) Ein Beitrag, der gegen Absatz 11, 2 oder 24 verstößt, bleibt ohne Punkte; dem Urheber werden zusätzlich zwei Punkte abgezogen.
(4)(6) Ist über den Beitrag eine Ernstfallerklärung abgegeben, geht § 20 vor.
§ 18 Abwesende
§ 18 Abwesende
(1) Frotzeleien gegenAbwesend Mitglieder,ist, diewer nicht an der Sitzung teilnehmen oder sienicht bereitsmehr endgültigam verlassenTreffen habenteilnimmt (abwesendeund Mitglieder),sich sindnicht zulässig,in lösenHörweite aberbefindet. keinenVorübergehend ZuschlagAbwesende nach(§ §2 7Nummer Absatz6) 1sind aus.nicht abwesend.
(2) Der Punktewart vermerkt sie im Punkteregister. Das betroffene Mitglied kann bis zum EndeFrotzeleien desgegen Gangs,Abwesende insind demzulässig; es in der nächstengelten vondas ihmDerbheitsprivileg besuchten(§ Sitzung14 erstmalsAbsatz anwesend3) ist,und einedas GegendarstellungAbwesendengeheimnis abgeben.(§ Sie3a giltAbsatz als3). KonterBei (§den 8Zuschlägen Absatznach 1),§ auch7 wennbleiben sieabwesende nichtBetroffene unmittelbaraußer erfolgt.Betracht.
(3) Vorübergehend Abwesende gelten für die Anwendung des § 7 als anwesend. Die Rückkehrabsicht wird vermutet, solange Jacke, Tasche oder ein nicht geleertes Glas am Platz verbleibt. Ein Konter des Zurückgekehrten gilt als unmittelbar, wenn er bis zum Ende des Gangs erfolgt, in dem er zurückkehrt; auf Verlangen ist er über die gegen ihn gerichteten Frotzeleien zu unterrichten.
§ 19 Amtsträger
§ 19 Amtsträger
(1) Immunität, Indemnität und sonstige Vorrechte aus gegenwärtigen oder früheren Ämtern gelten am Mittagstisch nicht.
(2) DerFür jeden Betroffenen, für den ein Zuschlag nach § 7 Absatz 1 erhöht sich für jedenanfällt Betroffenen,und der ein öffentliches Wahlamt innehat oder innehatte, erhöht sich dieser Zuschlag um einen Punkt (Fallhöhenzuschlag).
§ 22 Wertungsverfahren
§ 22 Wertungsverfahren
(1) Die Wertung erfolgt durch Zuruf eines anwesenden Mitglieds, das nicht Urheber ist (Wertungsruf). Der Wertungsruf bezeichnet die Wertungsstufe und etwaige Zuschläge, etwa „Lacher plus eins“.
(2) Wertungsrufe sind bis zum Ende des Gangs zulässig, in dem der Beitrag geleistet wurde. Weichen sie voneinander ab, gilt der mit der niedrigeren Punktzahl. Im Übrigen gilt das Schweigen der anderen Mitglieder, abweichend von allgemeinen Rechtsgrundsätzen, als Zustimmung.
(3) Ergeht kein Wertungsruf, bleibt der Beitrag ohne Punkte. Der Urheber kann bis zum Ende des Gangs mit den Worten „Antrag auf Wertung“ einen Wertungsruf verlangen (Wertungsantrag); jede Ausschmückung ist Selbstberühmung. Bleibt der Antrag unbeantwortet, gilt der Beitrag als Rohrkrepierer.
(4) Herabstufungen, Abzüge und Entschädigungen werden ebenso durch Zuruf festgestellt; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Weichen Zurufe über einen Abzug voneinander ab, gilt der mildere. Wem die Feststellung unmittelbar nützt oder schadet, kann sie nicht durch eigenen Zuruf herbeiführen.
(5) Gegen jede Feststellung und gegen ihr Ausbleiben kann das Schiedsgericht angerufen werden (§ 24).
(6) Der Punktewart bucht die Feststellungen und die Anerkennungen nach § 10.
§ 26 Punktewart und Punkteregister
§ 26 Punktewart und Punkteregister
(1) Die Runde wählt in der ersten Sitzung jeder Spielzeit nach Feststellung der Jahreswertung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Punktewart. Sein Amt endet mit der Wahl des Nachfolgers; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Punktewart führt das Punkteregister in Textform; die Führung in der Messenger-Gruppe der Runde genügt.genügt, Erwenn buchtihr nachnur §Mitglieder 22angehören. AbsatzDas 6Register undenthält nachnur denNamen, EntscheidungenPunkte desund SchiedsgerichtsFundstellen, keine Inhalte und vermerktkeine FrotzeleienBetroffenen gegen(Datensparsamkeit). abwesendeDer MitgliederPunktewart (§bucht 18nach § 22 Absatz 2).6 und nach den Entscheidungen des Schiedsgerichts.
(3) Ist der Punktewart nicht anwesend, nimmt das jüngste anwesende Mitglied seine Aufgaben wahr. Buchungen in eigener Sache nimmt das jüngste andere anwesende Mitglied vor; § 181 BGB gilt entsprechend, eine Befreiung findet nicht statt.
(4) Für die Richtigkeit des Punkteregisters spricht eine Vermutung. Mit dem Aufbruch werden die Buchungen einer Sitzung bestandskräftig, soweit kein Verfahren vor dem Schiedsgericht anhängig ist; danach können sie nur nach § 25 geändert werden. Buchungen aufgrund späterer Ereignisse, insbesondere ein Verfall (§ 11 Absatz 3), bleiben unberührt.
§ 27 Tageswertung und Jahreswertung
§ 27 Tageswertung und Jahreswertung
(1) Tagessieger ist,ist werdas unterMitglied denmit Mitgliederndem höchsten Saldo der in einer Sitzung die meisten Punktegebuchten erzielt;Punkte; bei Gleichstand sind es alle Punktgleichen. Der Tagessieger darf bis zum Beginn der nächsten Sitzung von den anderen so angeredet werden. Die Selbstbezeichnung ist Selbstberühmung.
(2) Für die Jahreswertung werden alle Buchungen eines Mitglieds in der Spielzeit zusammengerechnet; der Punktestand kann negativ sein. Ein Ausgleich für Abwesenheit findet nicht statt.
(3) Bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die größere Zahl von Beiträgen, deren maßgebliche Stufe (§ 11 Absatz 1 Nummer 3) 3 oder 4 ist, sodann die kleinere Zahl gebuchter Selbstberühmungen, zuletzt das Los, das der Punktewart zieht. Beiträge, die ohne Punkte geblieben sind, werden nicht mitgezählt.
(4) Der Punktewart der abgelaufenen Spielzeit stellt die Jahreswertung in der ersten Sitzung der folgenden Spielzeit fest.
§ 28 Goldene Gabel und Rote Laterne
§ 28 Goldene Gabel und Rote Laterne
(1) Der Sieger der Jahreswertung erhält die Goldene Gabel als Wanderpreis. Bis zur Feststellung der nächsten Jahreswertung darf er von den anderen als Träger der Goldenen Gabel angeredet werden; die Selbstbezeichnung ist Selbstberühmung.
(2) Der Letzte der Jahreswertung erhält die Rote Laterne. Er gibt in der Sitzung, in der die Jahreswertung festgestellt wird, oder, wenn er dort fehlt, in der nächsten Sitzung, an der er teilnimmt, der Tischrunde eine Runde Espresso aus.
(3) Die erste Goldene Gabel ist eine Essgabel in goldener Farbe. Sie wird vom ersten Träger der Roten Laterne beschafft und in der folgenden Sitzung überreicht.
§ 29 Spontanregeln
§ 29 Spontanregeln
(1) Die Runde kann während einer Sitzung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder Spontanregeln beschließen. Sie können dieses Gesetz ergänzen oder von ihm abweichen, nicht jedoch von den in § 30 Absatz 2 genannten VorschriftenVorschriften, nicht vom Tischgeheimnis (§§ 3a und 16a) und nicht von den §§ 29 und 30.
(2) Eine Spontanregel gilt von ihrer Verkündung durch lautes Verlesen am Tisch bis zum Aufbruch.
(3) Der Vorschlag einer Spontanregel kann zugleich ein Beitrag sein.
(4) Dauerhaft wird eine Spontanregel nur durch Änderung dieses Gesetzes nach § 30 Absatz 1.
§ 30 Änderung, Ewigkeitsklausel
§ 30 Änderung, Ewigkeitsklausel
(1) Dieses Gesetz kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder geändert werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Die §§ 3a und 16a können nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert oder aufgehoben werden (Einstimmigkeitsvorbehalt). Änderungen treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft; § 4 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Unabänderlich sind § 3 (Wohlwollensgebot), § 12 (Selbstberühmung), § 20 (Ernstfall) und dieser Absatz.
Anlage – Punktetabelle
Anlage – Punktetabelle
Kurzfassung für den Tisch. Bei Abweichungen geht der Gesetzestext vor.
| Tatbestand | Punkte | Fundstelle |
| --- | --- | --- |
| Rohrkrepierer (niemand lacht) | 0 | § 5 Abs. 2 |
| Schmunzler | 1 | § 5 Abs. 1 Nr. 1 |
| Lacher | 2 | § 5 Abs. 1 Nr. 2 |
| Brüller | 3 | § 5 Abs. 1 Nr. 3 |
| Ehrenpointe | 5 | § 5 Abs. 1 Nr. 4 |
| Vorlachen, Konfektionswitz (auf Einrede), Überlänge | je eine Stufe weniger | § 6 |
| Frotzelzuschlag je anwesendem Betroffenen | +1 | § 7 Abs. 1 |
| Rundumschlag (alle(mindestens anderendrei Mitglieder,andere mindestensMitglieder drei)anwesend, alle betroffen) | +2 | § 7 Abs. 2 |
| Fallhöhenzuschlag je anwesendem Betroffenem mit Wahlamt | +1 | § 19 Abs. 2 |
| Konter | +1 | § 8 Abs. 1 |
| Rückbezug (selbe Sitzung / frühere Sitzung) | +1 / +2 | § 8 Abs. 2 |
| Publikumszuschlag | +1 | § 8 Abs. 3 |
| Demutszuschlag | +1 | § 8 Abs. 4 |
| Kappung aller Zuschläge | höchstens 2 × Grundpunkte | § 9 Abs. 2 |
| Vorlagenpunkt für den Vorlagengeber | +1 | § 10 |
| Selbstberühmung oder Koketterie zu einem Beitrag | Beitrag 0, zusätzlich −1 | § 12 Abs. 2, 3 |
| Selbstberühmung ohne Bezug auf einen Beitrag | −1 | § 12 Abs. 3 |
| Pointenvorgriff (Urheber erhält +1) | −1 | § 13 Abs. 1 |
| Pointendiebstahl (Bestohlener erhält +1) | Beitrag 0, zusätzlich −2 | § 13 Abs. 2 |
| Witzerklärung (ungefragt zusätzlich −1) | Beitrag 0 | § 13 Abs. 3 |
| Pointenverzug | −1 | § 13 Abs. 4 |
| Gürtellinie | Beitrag 0, zusätzlich −2 | § 14 |
| Pointenkartell (Kronzeuge ohne Zusatzabzug) | Beiträge 0, zusätzlich −3 | § 15 |
| Bestechung (bis Espresso-Wert erlaubt) | −3 | § 16 Abs. 1, 2 |
| Ungebühr | −1 | § 16 Abs. 3 |
| Tischverrat (bei Gästen haftet der Gastgeber) | −5 | § 16a Abs. 1, 2 |
| Verletzung des Abwesendengeheimnisses | −10 | § 16a Abs. 1 |
Beispiel: Ein Lacher (2) frotzelt drei der fünf anderen Mitglieder, eines davon ehemaliger Bürgermeister. Zuschläge 3 + 1 = 4, die Kappung (2 × 2 = 4) greift gerade nicht: 6 Punkte. Sagt der Urheber danach „Der war gut“, verfallen die 6 Punkte, und ein weiterer wird abgezogen.
Begründung (Auszug)
Begründung (Auszug)
Zu § 1 Abs. 4: Die Mittagsfiktion erspart der Runde die Umbenennung des Gesetzes. Ein Abendessen ist ein Mittagessen, das sich Zeit gelassen hat.
Zu § 3: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass am Tisch niemand gefrotzelt wird, den man nicht mag. Wer nie gefrotzelt wird, sollte sich Gedanken machen.
Zu § 3a: Ein Ehegattenprivileg wurde erwogen und verworfen. Die Einwilligung eines Abwesenden (Abs. 5) lässt sich nicht einholen, ohne ihn zu unterrichten (Abs. 3); das ist gewollt.
Zu § 7 Abs. 2: Bei nur zwei anderen Mitgliedern am Tisch ist „alle“ keine Kunst. Der Rundumschlag verlangt deshalb mindestens drei.
Zu § 12: Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die Geruchsentwicklung von Eigenlob empirisch zu überprüfen. Die Ewigkeitsklausel stellt sicher, dass es dabei bleibt.
Zu § 14 Abs. 3: Was der Abwesende nicht erfährt, kann ihn nicht kränken. Das Derbheitsprivileg steht und fällt deshalb mit dem Tischgeheimnis.
Zu § 19: Die Vorschrift ist abstrakt-generell formuliert. Ähnlichkeiten mit amtierenden oder ehemaligen Amtsträgern am Tisch sind nicht zufällig.
Zu § 20: Diese Vorschrift wurde ohne jede Ironie beschlossen.
Zu § 30 Abs. 1 Satz 2: Die Ewigkeit war bereits vergeben: § 30 Abs. 2 schützt sich selbst und kann deshalb nicht erweitert werden. Das Tischgeheimnis erhält das Nächstbeste, die Einstimmigkeit.
Zu § 30 Abs. 2: Die Ewigkeitsklausel schützt sich selbst. Damit erspart sich die Runde einen Streit, den die Staatsrechtslehre zum Grundgesetz bis heute führt.
Zu § 31: Der Gesetzgeber ist souverän genug, über sich selbst zu lachen, aber nicht souverän genug, dafür auf Punkte zu verzichten.
Unverändert: Präambel, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 15, § 16, § 17, § 20, § 21, § 23, § 24, § 25, § 31, § 32, § 33.